Rehabilitation
Rehabilitationssport ist eine für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Menschen entwickelte Leistung mit dem Ziel, die Betroffenen auf Dauer in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft einzugliedern.
Es handelt sich hierbei um eine ergänzende Maßnahme nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX. Er wird primär von den Krankenkassen mit dem Ziel der „Hilfe zur Selbsthilfe“ zur Verfügung gestellt und
über einen begrenzten Zeitraum bewilligt.
Die Kostenträger des Rehabilitationssports können die Rentenversicherung, die Krankenkasse oder die Unfallversicherung sein. Die Dauer der Maßnahmen reichen von 6 Monaten bis zu 36 Monaten und sind mit der jeweiligen Indikation verknüpft. Die Verordnung muss durch einen Arzt ausgestellt werden. Die Durchführung wird in Gruppen, mit dafür speziell ausgebildeten Übungsleitern sichergestellt. Neben der Rehabilitation, soll der Übende motiviert werden, nach dem Ablauf der Leistung weitere Übungen in Eigenverantwortung durchzuführen. Seit Inkrafttreten des SGB IX zum 1. Januar 2001 besteht ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für den Rehabilitationssport. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Kostenübernahme eine Ermessensleistung. Rehabilitationssportler werden oft später im Behindertensport aktiv.
Sportgruppen im Rehabilitationsport
Bewegungstherapie
bei arteriellen
Durchblutungsstörungen
Herzsport
Schwimmen
Kegeln
Bowling
Lungensport
Kinder- & Jugendsport
Verordnet werden können als Erstverordnung durch einen zugelassenen Arzt:
Diese erfolgen zu festen Zeiten in geleiteten Übungsgruppen durch entsprechend qualifizierte Übungsleiter nach Punkt 14.1 und 14.2 der Rahmenvereinbarung. In der Regel ein- bis zweimal pro Woche
(je nach Empfehlung) zu je mind. 45 Minuten (Herzsport mind. 60 Minuten). ´
Sie können jedoch auch als Folgeleistung einer medizinischen Rehabilitation für die Dauer von sechs bis (in speziellen, begründeten Fällen) 24 Monaten z.B. durch eine Rehabilitationsklinik verordnet werden. Kostenträger ist dann die Rentenversicherung.
Der Rehabilitationssport wird grundsätzlich gemeinnützige Vereine abgebildet; in einigen Bundesländern, so Saarland und Bayern gibt es einzelne Angebote von gewerblichen Anbietern. Die Anerkennung der Gruppen bzw. Vereine erfolgt durch die jeweiligen landesspezifischen Behindertensportverbände, in Bayern durch die ARGE Rehabilitationssport.
Basis ist die Rahmenvereinbarung in der Neufassung vom 1. Oktober 2007, zwischen Krankenkassen, Unfallversicherung, Rentenversicherungen, Kriegsopferversorgung und der Bundesselbsthilfeverbandes für Osteoporose, des Deutschen Behindertensportverbandes, der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz und Kreislauferkrankungen und der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband.
Zum 1. Januar 2011 tritt die neue Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und Funktionstraining in Kraft.
Ziffer 4.7 der Neufassung regelt, dass Übungen an technischen Geräten, die zum Muskelaufbau oder zur Ausdauersteigerung dienen (z.B. Sequenztraininggeräte, Seilzüge, Hantelbänke/Freihanteln, geführte Krafttrainingsgeräte, Laufbänder, Rudergeräte, Crosstrainer etc.) mit Ausnahme des Trainings auf Radergometern in Herzsportgruppen definitiv vom Rehabilitationssport ausgeschlossen sind. Nach der neuen Regelung ist Gerätetraining kein Bestandteil des Rehabilitationssports und kann bzw. darf somit nicht im Rahmen dessen mit Krankenkassen oder der Deutschen Rentenversicherung abgerechnet werden.
Als zusätzliche Leistung des Vereins bzw. Anbieters bieten diese oft ein adaptives bzw. aufbauendes Gerätetraining sowie ein erweitertes Kursangebot an (nur parallel im Gültigkeitszeitraum einer Verordnung). Da diese Leistung separat sowohl zeitlich als auch räumlich getrennt von krankenkassenfinanzierten Rehabilitationssport erfolgt, ist deren Inanspruchnahme auf freiwilliger Basis und von einer privaten Zuzahlung bzw. Mitgliedschaft abhängig. Die Höhe der Zuzahlung hängt vom jeweiligen Umfang und des Anbieters ab und ist frei wählbar. Mit Ablauf, Abrechnung oder Aufhebung der Verordnung endet diese automatisch und bindet den Teilnehmer für keinen längeren Zeitraum. Ein Anspruch auf Leistung über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht.
Somit muss die krankenkassenfinanzierte Leistung einzeln und kostenfrei angeboten werden. Eine "Zwangsbindung" über einen gewissen Zeitraum oder eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme zuzahlungsnotwendiger Leistungen ist nicht rechtens. Diese Institutionen können bzw. sollen den entsprechenden Verbänden gemeldet werden.
Bislang ließ auch die alte Fassung der Rahmenvereinbarung kaum Raum für Gerätetraining als Teil des Rehabilitationssports. Maximal als Ergänzung und auch nur, wenn dieses nicht vorrangig oder gar ausschließlich durchgeführt wurde. Trotzdem wird „Gerätetraining“ oft von Krankenkassen – wenn vom Arzt als solches teilweise oder ausschließlich in der Verordnung angeführt - überwiegend genehmigt. Insofern sind diese Verordnungen als fehlerhaft im Sinne der Rahmenvereinbarung einzustufen. Anbieter nehmen in solchen Fällen gerne Kontakt mit den Verbänden auf und weisen auf fehlerhafte Genehmigungen hin. Des Weiteren wird dem Verband oft eine Kopie der entsprechenden Verordnung zugestellt (ohne Namen bzw. Versichertennummer des Mitglieds), damit auch dieser der jeweiligen Krankenkasse und dem Arzt nachhaltig auf die Pflicht einer korrekten Genehmigung von Verordnungen hinweisen kann.
Die Teilnehmer haben einen Anspruch auf Teilnahme an formal und inhaltlich richtigen Angeboten des Rehabilitationssports.
Einen Anspruch auf bestimmte Übungsformen, Gruppen und Gerätetraining jedoch haben sie nicht.